§ 138 ABGB Kindeswohl

Da nur das Gesetz im Falle von notwendigen Eingriffen in die Familienautonomie Rolle und Auftrag legitimieren kann, ist eine enge Orientierung an diesem in den Arbeitshilfen notwendig. Im KindNamRÄG 2013 wurden dem Rechtsbegriff Kindeswohl konkrete Kriterien beigestellt, um ihn besser fassbar zu machen, wenngleich der Verweis auf dessen Unbestimmbarkeit bleibt. Klare Gewichtungen und Kriterien sucht man vergeblich, da der Begriff letztlich nur im konkreten Einzelfall zu definieren ist.

Für Fachkräfte wird es deshalb möglich, sich sehr nahe an der gesetzlichen Entscheidungsgrundlage zu halten. Hierzu wieder aus Vorblatt und Erläuterungen: “Einige für das Wohl des Kindes bedeutende Aspekte sollen aber in das Gesetz aufgenommen werden, um den Eltern, den an einer Auseinandersetzung Beteiligten und nicht zuletzt auch den Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieser Frage zu bieten.” “Das Kindeswohl wird dabei nicht als konstante Größe, sondern als flexibles Attribut jeweils spezifischer und veränderlicher Konstellationen von personalem und sozialem Schutz- und Risikofaktoren [...] verstanden.” Es wird auch festgehalten: “Eine abschließende Definition des vielschichtigen Begriffs Kindeswohl ist also nicht möglich.”

Um diese Gesetzesstelle für den Alltag nutzbar zu machen war es notwendig, die darin bereitgestellten (und im Vorblatt erläuterten) Punkte in konkrete Bedürfnisse von Kindern umzuformulieren. Diese erheben auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern bleiben absichtlich nahe an der gesetzlichen Vorgabe, ergänzt durch einzelne Punkte aus der Literatur. Die folgend beschriebenen Ankerbeispiele sollen die aufgelisteten Bedürfnisse verdeutlichen. Es geht nicht darum, eine allgemein gültige Grenzziehung anzudeuten, sondern Fachkräften eine Hilfe dabei zu geben, Sachverhalte detailliert zu explorieren, in dieser Exploration Beobachtungen von Vermutungen zu trennen, damit Sorgen und Ressourcen explizit zu machen – und sie damit einer transparenten und partizipativen Diskussion zugänglich zu machen.